Coronavirus  | Bildquelle: Bild von Tumisu, Pixabay

Baden-Württemberg:

Land passt Corona-Stufensystem an

Stand: 27.01.22 15:53 Uhr

Das Land setzt wie angekündigt das Stufensystem mit Anpassungen wieder in Kraft. Die neue Verordnung gilt ab Freitag, 28. Januar.

Die Landesregierung berücksichtigt in der neuen Verordnung sowohl die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz sowie die veränderte Lage durch die Omikron-Variante.

Die Omikron-Variante führt einerseits zu Rekordzahlen bei der Sieben-Tage-Inzidenz, die zuletzt sprunghaft angestiegen ist. Andererseits kann nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass der Anteil schwerwiegender Verläufe bei Omikron im Vergleich zu der Delta-Variante niedriger sein wird. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen kann eine erneut starke Belastung des Gesundheitssystems aber nicht ausgeschlossen werden.

Abweichend von der bisherigen Regelung wird daher das Auslösen der Alarmstufe II mit seinen erheblichen Schutzmaßnahmen und Grundrechtseingriffen vom kumulativen Erreichen oder Überschreiten der maßgeblichen Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und des AIB-Werts (Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinen und Patienten) abhängig gemacht.

Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.

Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg die Alarmstufe I gelten.

Folgende Änderungen sind in Alarmstufe I vorgesehen:

Ø In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.

Ø Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.

Ø Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.

Ø maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.

Ø maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.

Ø Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.

Folgende Änderungen sind in Alarmstufe II vorgesehen:

Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, wird der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen.

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